Satzung des Fördervereins der Palliativstation

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Palliativstation am Katholischen Krankenhaus St. Johann Nepomuk" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele

  1. Der Förderverein ist eine Einrichtung zur Verbesserung der Versorgung von Patienten auf der Palliativstation des Katholischen Krankenhauses St. Johann Nepomuk Erfurt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Förderverein verfolgt das Ziel,

    • die personelle und materielle Ausstattung der Palliativstation zu verbessern,
    • Fort- und Weiterbildungen zur Palliativmedizin zu unterstützen und
    • die Verbreitung des Palliativgedankens zu fördern.

§ 3 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, die sich mit den Zielen des Fördervereins identifizieren.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austrittserklärung, schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und im Todesfall.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Dazu sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Zu den Mitgliederversammlungen können vom Vorstand Gäste zugelassen werden.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Annahme des Antrages beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichtes des Vorstandes, die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Entlastung des Vorstandes, die Stellungnahme zu den Aktivitäten des Vereins, die Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages, eine notwendig werdende Änderung der Satzung und der Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister / Kassenführer.

  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich durch. Es besteht Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Auslagen.
  4. Der Vorstand wählt aus seinen eigenen Reihen den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister/Kassenführer.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Förderverein kann durch ein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB allein vertreten werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er beschafft und verwaltet die Finanzmittel und verwendet sie nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung erteilten Ermächtigung.
  2. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung wichtige Vorlagen, Arbeitspapiere und den jährlichen Geschäfts- und Kassenbericht.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 8 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich durch Spenden und Beiträgen der Mitglieder.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Förderung der Palliativstation an das Katholische Krankenhaus "St. Johann Nepomuk" Erfurt zwecks Verwendung für die materielle Ausstattung der Palliativstation
  3. Ein entsprechender Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.09.1997 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 28.04.2009 aktualisiert.